Rechtliche Grundlagen
Präambel
Aufgrund der §§ 5,50,51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBI. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2011 (GVBI. I 786) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach in der Sitzung am 22.3.2012 folgende Satzung des Seniorenrates der Stadt Offenbach beschlossen:
§ 1
Der Seniorenrat arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er versteht sich als ein Beratungsgremium für den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung in Angelegenheiten, die die älteren Menschen der Stadt Offenbach betreffen.
Wahl
§ 2
(1) Der Seniorenrat besteht aus 15 gewählten Mitgliedern. Sie werden von den wahlberechtigten Seniorinnen und Senioren der Stadt Offenbach am Main gewählt.
(2) Wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. im Jahr der Wahl vollenden werden und mit Hauptwohnsitz in Offenbach am Main gemeldet und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(3) Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die/der das 60. Lebensjahr vollendet hat oder im Jahr der Wahl vollenden wird, seit mindestens sechs Monaten, mit Hauptwohnsitz in Offenbach gemeldet ist. Nicht wählbar ist, wer nach § 32 Abs. 2 HGO infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeiten zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Mitglieder des Seniorenrates dürfen nicht über ein Mandat als Stadtverordnete/r oder Magistratsmitglied der Stadt Offenbach am Main verfügen.
(4) Für das Wahlvorschlagsverfahren und Wahlverfahren sind die von der Gemeindebehörde (Wahlamt) erstellten Vordrucke zu verwenden.
(5) Die Möglichkeiten der Stimmabgabe, Ort und Zeitraum, werden öffentlich bekannt gemacht.
(6) Näheres regelt die Wahlordnung zum Seniorenrat der Stadt Offenbach.
(7) Der Seniorenrat wird für 5 Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der konstituierenden Sitzung der gewählten Mitglieder und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Seniorenrates.
§ 3
Der Seniorenrat wählt aus seiner Mitte nach einer Wahlordnung als Vorstand: - die/den Vorsitzende/n - zwei Stellvertreter/innen
§ 4
Der Seniorenrat wählt aus seiner Mitte je eine/einen Vertreterin/Vertreter in die Ausschüsse der Stadt Offenbach und kann aus seiner Mitte Vertreterinnen/Vertreter in die Kommissionen entsenden. Rechte und Aufgaben des Seniorenrates
§ 5
(1) Der Seniorenrat vertritt die Interessen der älteren EinwohnerInnen der Stadt Offenbach. Er ist Ansprechpartner gegenüber allen Ausschüssen. Der Seniorenrat ist zu hören bei allen wichtigen Angelegenheiten, die die Senioren und Seniorinnen der Stadt Offenbach betreffen. Er hat bei diesen Themen ein Redeund Vorschlagsrecht.
(2) Der Seniorenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich durch den Seniorenrat selbst.
(3) Einladungen zu allen öffentlichen Ausschusssitzungen werden dem Seniorenrat zu seiner Unterrichtung übersandt. Die Einladungen enthalten Ort, Tag und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung. Steht eine für ältere Menschen wichtige Angelegenheit auf der Tagesordnung, übersendet das zuständige Dezernat dem Seniorenrat die Vorlage, soweit keine gesetzlichen Vorschriften der Geheimhaltung und des Datenschutzes entgegenstehen.
(4) Der Seniorenrat berät den Magistrat der Stadt Offenbach a. M. bei allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen. Der Seniorenrat nimmt zu Fragen, die ihm von einem Ausschuss oder dem Magistrat vorgelegt werden, Stellung.
(5) Der Seniorenrat berichtet halbjährlich dem Magistrat über seine Arbeit.
(6) Der Seniorenrat wird vom Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, rechtzeitig unterrichtet.
(7) Der Seniorenrat macht die Öffentlichkeit und kommunale Behörden auf die Probleme älterer Menschen aufmerksam und arbeitet an deren Lösung mit.
(8) Im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit (u.a. auch das Internet) informiert der Seniorenrat älteren Menschen über sie betreffende wichtige Angelegenheiten.
(9) Es werden Arbeitskreise gebildet und in der Geschäftsordnung festgelegt. An ihren Sitzungen sollen alle interessierten Offenbacher EinwohnerInnen teilnehmen können.
Finanzierung
§ 6
(1) Die Stadt stellt dem Seniorenrat im Rahmen des Haushalts bis zu 12.600 Euro im Jahr zur Durchführung seiner Aufgaben zur Verfügung.
(2) Der Seniorenrat hat darüber nach Abschluss des Haushaltsjahres innerhalb von 2 Monaten den Verwendungsnachweis zu führen.
(3) Die Tätigkeit im Seniorenrat erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.
Sitzungen
§ 7
(1) Die Sitzungen des Seniorenrates finden in der Regel einmal monatlich statt. Einladungen zu den Sitzungen erfolgen mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin mit Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung.
(2) Die/der Vorsitzende und seine StellvertreterInnen leiten die Sitzung des Seniorenrates und legen auch die Tagesordnung fest.
(3) Die / der Vorsitzende und seine StellvertreterInnen vertreten den Seniorenrat gemeinsam nach außen.
(4) Zu Beginn der Sitzung kann eine Änderung der Tagesordnung schriftlich und mündlich beantragt werden. Über einen solchen Antrag ist abzustimmen.
(5) Die Sitzungen des Seniorenrates sind öffentlich.
§ 8
(1) Bei Abstimmungen ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Seniorenrates anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(3) Wahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung. Beantragt ein Mitglied eine Wahl per Akklamation ist dies zulässig wenn alle Mitglieder des Seniorenrates zustimmen.
Beratung
§ 9 Dem Seniorenrat stehen nicht-stimmberechtigt beratend zur Seite:
a. der/die Sozialdezernent/in der Stadt Offenbach,
b. der/die Altenplaner/in der Stadt Offenbach
c. der/die Behindertenbeauftragte der Stadt Offenbach
d. der/die Integrationsbeauftragte/r der Stadt Offenbach
§ 10
Der Seniorenrat wird durch die Fachstelle für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen der Stadt Offenbach fachlich beraten.
Inkrafttreten
§ 11
Diese Satzung tritt am 1.1.2013 in Kraft.
erstellt am 29. 10. 15 UK
aus PIO:
Die Satzung vom 01.01.2013 wurde am 1. Oktober 2015 auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung geändert. Eine Veröffentlichung ist bisher nicht erfolgt. Hier der betreffende Auszug aus dem Protokoll:
„Die Satzung des Seniorenrats wird wie folgt geändert:
§ 4 wird um einen Absatz (2) ergänzt:
Der amtierende Seniorenrat kann bis zu fünf sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht berufen. Die Entscheidung über die Berufung trifft der Seniorenrat durch Beschluss. Die Berufung eines beratenden Mitgliedes kann durch Beschluss des Seniorenrates wieder zurückgenommen werden. Die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner müssen zur Wahl des Seniorenrates wahlberechtigt sein.
§ 5 Absatz (5) wird wie folgt geändert: Der Seniorenrat berichtet dem Magistrat jährlich über seine Arbeit.
§ 5 Absatz (9) wird wie folgt geändert: Der Seniorenrat bildet Arbeitskreise. An den Arbeitskreisen können interessierte Offenbacher EinwohnerInnen beteiligt werden.
§ 7 Absatz (1), Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Sitzungen des Seniorenrates finden mindestens sechsmal im Jahr statt.“
11.07.16 I. B.
§ 1 Anwendung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung
Für die Wahl des Seniorenrates gelten die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) sinngemäß, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Wahlgrundsätze
1. Die Wahl wird nach den Grundsätzen einer Mehrheitswahl durchgeführt, hierbei hat jede Wählerin und jeder Wähler so viele Stimmen, wie Mitglieder des Seniorenrates zu wählen sind, jedoch ohne Recht der Stimmenhäufung und Streichung.
2. Das gesamte Stadtgebiet bildet einen Wahlbezirk.
3. Die stationären Pflegeeinrichtungen werden von einem beweglichen Wahlvorstand aufgesucht.
4. Es findet keine Briefwahl statt.
§ 3 Wählerverzeichnis
Die Wahlberechtigten werden in ein Wählerverzeichnis des Seniorenrates eingetragen. Das Wählerverzeichnis wird nicht ausgelegt und nicht fortgeschrieben. Der Stichtag für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses ist der 7. Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe.
§ 4 Wahlzeit, Dauer der Stimmabgabe
1. Die Dauer der Amtszeit der gewählten Mitglieder dauert fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Seniorenrates.
2. Die Wahl findet vor Ablauf der Wahlzeit des amtierenden Seniorenrates statt.
3. Den Zeitraum der Stimmabgabe bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter im Einvernehmen mit dem Seniorenrat.
4. Die Möglichkeit zur Stimmabgabe beträgt drei Wochen und findet beim Wahlamt der Stadt Offenbach statt. Der letzte Tag der Stimmabgabe ist ein Montag.
5. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht die Zeit der Stimmabgabe und den Tag der Auszählung zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen über die Presse und im Internet (Webseite der Stadt Offenbach) bekannt.
§ 5 Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand
1. Die Senioren in den stationären Pflegeeinrichtungen haben die Möglichkeit vor einem beweglichen Wahlvorstand zu wählen. Wahlberechtigt sind nur die Personen, die im mitgeführten Wählerverzeichnis aufgeführt sind.
2. Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung den Tag und die Wahlzeit.
3. Die Stimmabgabe vor dem beweglichen Wahlvorstand vollzieht sich nach den allgemeinen Vorschriften. Der Wahlvorstand hat eine verschlossene und versiegelte Wahlurne mitzuführen.
4. Nach Schluss der Stimmabgabe ist die verschlossene und versiegelte Wahlurne dem Wahlamt zu überbringen, dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird dann mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen am Tag der Auszählung gezählt.
5. Das Wahlergebnis des beweglichen Wahlvorstandes darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit festgestellt werden.
§ 6 Wahlorgane
1. Die Wahlleiterin / der Wahlleiter und die Stellvertreterin / der Stellvertreter wird von der/dem für den Seniorenrat zuständigen Dezernentin / Dezernenten bestimmt.
2. Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin / dem Wahlleiter als Vorsitzende/ Vorsitzender und vier Beisitzerinnen/Beisitzer, die die Wahlleiterin/Wahlleiter auf Vorschlag der Sozialkommission beruft. Die Beisitzerinnen/Beisitzer dürfen keine Bewerberinnen/Bewerber sein.
3. Der Wahlvorstand und der bewegliche Wahlvorstand für die Senioreneinrichtungen bestehen aus der Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher als Vorsitzender/Vorsitzendem und bis zu vier Beisitzerinnen/Beisitzer, die die Wahlleiterin / der Wahlleiter beruft.
§ 7 Wahlvorschläge und Zulassung
1. Für das Wahlverfahren sind die von der Gemeindebehörde (Wahlamt Stadt Offenbach) erstellten amtlichen Vordrucke zu verwenden.
2. Vorschläge von Bewerberinnen und Bewerber werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten eingereicht.
3. Zugelassen werden nur Bewerberinnen und Bewerber mit einer erforderlichen Einverständniserklärung, die spätestens mit dem Wahlvorschlag am 21. Tag, 17:00 Uhr (Ausschlussfrist), vor Beginn der Stimmabgabe bei der Gemeindebehörde, Wahlamt Offenbach vorliegen muss; die Zustimmung ist unwiderruflich.
4. Die Wahlvorschläge von Bewerberinnen/Bewerber, die in der vorgehenden Wahlperiode ununterbrochen im Seniorenrat vertreten waren, müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Wahlvorschläge anderer Bewerberinnen/ Bewerber müssen von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen/Vertreter zu wählen sind.
5. Über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss für den Seniorenrat bis spätestens am 17. Tag vor Beginn der Stimmenabgabe.
6. Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht spätestens am 8. Tag vor Beginn der Stimmabgabe die zugelassenen Wahlvorschläge in der Presse und im Internet (Webseite Stadt Offenbach) bekannt.
7. Werden weniger Wahlvorschläge eingereicht, wie Vertreter/innen zu wählen sind, beruft der Wahlausschuss in der Sitzung der Zulassung (21. Tag), die Mitglieder des Seniorenrates aus den eingereichten gültigen Wahlvorschlägen, ohne Rücksicht auf die Geschlechterquote.
§ 8 Stimmzettel
1. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.
2. Auf dem Stimmzettel sind die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge neben- oder untereinander aufzuführen. Soweit der Wahlvorschlag der Bewerberin/des Bewerbers von einer Parteien, Wählergruppe oder sonstige Organisation unterstützt wird, kann dieses auf dem Stimmzettel vermerkt werden, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Rufnamen und Familiennamen, Herr oder Frau.
§ 9 Stimmabgabe
1. Die Stimmabgabe erfolgt geheim durch Ankreuzen oder durch eine andere eindeutige Kennzeichnung.
2. Jede Wählerin / jeder Wähler kann so viele Stimmen abgeben, wie Vertreter zu wählen sind, von denen nur jeweils eine Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann.
3. Die/der Wähler/in faltet den Stimmzettel in der Wahlkabine so, dass die Stimmabgabe nicht erkannt werden kann, und legt ihn in gefaltetem Zustand in die Wahlurne.
4. Eine Vertretung für die Stimmabgabe ist unzulässig. Eine/ein Wähler/in, die/der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, diesen selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich einer Hilfsperson bedienen.
§ 10 Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen der Wählerin/des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. ein Zusatz oder Vorbehalt enthält,
5. mehr Stimmen enthält als Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind.
§ 11 Stimmenauszählung, Feststellung des Wahlergebnisses
1. Nach Ende der dreiwöchigen Stimmabgabe findet am darauffolgenden Dienstag die Auszählung der abgegebenen Stimmen statt. Die Auszählung ist öffentlich und wird von dem berufenen Wahlvorstand durchgeführt.
2. Der Wahlausschuss stellt spätestens sechs Tage nach der Stimmenauszählung fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben worden sind und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt worden sind.
3. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält unter der Vorgabe einer Geschlechterquote. Unter den Mitgliedern in dem Seniorenrat sollen Männer und Frauen mindestens zu 40 Prozent vertreten sein.
a) Zunächst werden jeweils 40 Prozent der Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber jedes Geschlechts mit der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl verteilt.
b) Nach dieser Verteilung werden die restlichen 20 Prozent der Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber mit der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl verteilt.
c) Haben sich weniger Angehörige eines Geschlechts zur Wahl gestellt, als ihm Sitze nach der Geschlechterquote zustehen, werden die übrigen Sitze an die Bewerberinnen und Bewerber des anderen Geschlechts in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl verteilt.
d) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes a-c beim letzten zu vergebenden Sitz eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die oder der Wahlleiter/in in der Sitzung des Wahlausschusses zieht.
4. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Bewerberinnen und Bewerber eine Nachrückerliste. Für die Nachrücker werden die Sitze in der Reihenfolge der jeweiligen höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl vergeben, ohne Berücksichtigung des Geschlechts.
§ 12 Nachrückerinnen/Nachrücker
1. Wenn eine gewählte Bewerberin / ein gewählter Bewerber vor Annahme der Wahl stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt, oder wenn ein Mitglied des Seniorenrates stirbt oder seinen Sitz verliert (§ 33 KWG), so rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerberin/Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückerliste nach. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleiterin/der Wahlleiter zieht.
2. Die Nachrückliste wird von der „Fachstelle für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung“ geführt.
§ 13
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl § 26 Kommunalwahlgesetz gilt mit der Maßgabe, dass über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche der neu gewählte Seniorenrat beschließt. Gegen den Beschluss des Seniorenrates ist kein Rechtsmittel möglich.
29.10.15 UK
Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung des Seniorenrates der Stadt Offenbach gibt sich der Seniorenrat folgende Geschäftsordnung:
§ 1 Aufgaben
Der Seniorenrat besteht aus 15 gewählten Mitgliedern. Der Seniorenrat arbeitet unabhängig, er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Seine Aufgaben und Rechte sind in § 5 der Satzung des Seniorenrates beschrieben. Weitere Aufgaben gibt sich der Seniorenrat selbst.
§ 2 Finanzierung
Die Stadt stellt dem Seniorenrat im Rahmen des Haushalts bis zu 12 600 € im Jahr zur Verfügung. Über Ausgaben, die der Seniorenrat aus diesem Budget tätigt, fasst der Seniorenrat mehrheitliche Beschlüsse. Die Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind berechtigt, über Beträge bis maximal 500 € zunächst ohne Beschluss zu entscheiden und einen Beschluss in der nächsten Sitzung des Seniorenrates nachzuholen.
§ 3 Sitzungen
Die Sitzungen des Seniorenrates finden monatlich statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin mit Angabe des Sitzungsortes, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung.
Die Vorsitzende oder ihre Stellvertreter leiten die Sitzung und legen die Tagesordnung fest. Zu Beginn der Sitzung wird über die Tagesordnung abgestimmt, eine Änderung der Tagesordnung kann schriftlich oder mündlich beantragt werden.
Der Seniorenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist über den Antrag erneut zu beraten und anschließend erneut abzustimmen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Wunsch eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
Die Sitzungen des Seniorenrates sind öffentlich.
§ 4 Arbeitskreise
Der Seniorenrat bildet folgende Arbeitskreise:
- Haupt, Finanzen, Beteiligungen
- Umwelt, Planen, Bauen
- Soziales
- Kultur, Schule, Sport
- Öffentlichkeitsarbeit
Diese Arbeitskreise bereiten Stellungnahmen des Seniorenrates zu Magistratsanträgen und Stadtverordnetenvorlagen vor, die seine Vertreterinnen und Vertreter in die Beratungen der Stadtverordneten-Ausschüsse einbringen.
Aus aktuellem Anlass kann der Seniorenrat weitere Arbeitskreise bilden.
Zur Vorbereitung von Projekten und Veranstaltungen werden temporäre Arbeitskreise gebildet, denen auch Nichtmitglieder des Seniorenrates angehören können.
§ 5 Vertretung des Seniorenrates
Die Vorsitzende vertritt den Seniorenrat in allen Belangen nach außen. Sie ist dabei an die Beschlüsse des Seniorenrates gebunden. Im Verhinderungsfall wird sie von einem der beiden Stellvertreter vertreten.
Der Seniorenrat wählt aus seiner Mitte je eine Vertreterin / einen Vertreter in die Ausschüsse der Stadt Offenbach und entsendet aus seiner Mitte Vertreterinnen / Vertreter in die Kommissionen.
§ 6 Niederschrift
Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss, sowie Ort, Zeitpunkt und Dauer der Sitzung. Der Niederschrift wird eine Anwesenheitsliste beigefügt, die alle Anwesenden handschriftlich unterzeichnet haben.
Die / der Vorsitzende und die / der Schriftführer / Schriftführerin unterzeichnen die Niederschrift. Zu Beginn einer Sitzung ist die Niederschrift der vorausgegangenen Sitzung zu genehmigen. Die Niederschrift ist im Anschluss an die Sitzung zeitnah zu versenden.
§ 6 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Seniorenrates geändert werden.
Diese Geschäftsordnung tritt am 08.01.2014 in Kraft. Zuletzt geändert am 14.07.2016 und am 14.12.2017.
Emma Gros Karl-Hans Dick Wolfgang Reuter
Vorsitzende stellv. Vorsitzender stellv. Vorsitzender